Mit 11.11.2017 ist die neue Gesetzesänderung betreffend der Abschaffung der Mietvertragsgebühr für Verträge zur Wohnungsmiete in Kraft getreten. Damit sind alle ab dem 11. November 2017 abgeschlossenen schriftlichen Mietverträge über Wohnräume nicht mehr gebührenpflichtig. Mietverträge für Geschäftsräume sind davon ausgeschlossen und müssen weiterhin in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage vergebührt werden.
Für vor dem 11.11.2017 schriftlich abgeschlossene Bestandsverträge, die zu Wohnzwecken dienen, ist daher eine Gebühr in Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Dabei gilt, dass Gebäude oder Räumlichkeiten in Gebäuden dann Wohnzwecken dienen, wenn sie dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigung, zu ermöglichen.