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Gewerbetreibende und Geldwäsche

31. Juli 2018BZG Steuertipps

Folgende Gewerbetreibende unterliegen gemäß §365m1 Abs. 2 GewO Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:

  • Gewerbetreibende aus dem Handel einschließlich Versteigerer, insofern sie Zahlungen von mindestens 10.000,00 € in bar tätigen oder entgegennehmen (ganz egal ob die Transaktion auf einmal oder aufgeteilt durchgeführt wird)
  • Immobilienmakler
  • Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation oder sonstige Gewerbetreibende, die berechtigt sind, Büroarbeiten bzw. Bürotätigkeiten durchzuführen.
    • Folgende Dienstleistungen, die für Gesellschaften und Treuhandschaften durchgeführt werden, sind davon betroffen:
      • Gründung von Gesellschaften/juristischen Personen
      • Tätigkeit/Ausführung einer leitenden Funktion wie z.b.: Geschäftsführer, Gesellschafter einer Personengesellschaft
      • Die Zur Verfügungstellung einer ,,Postadresse“ und die damit verbundenen Leistungen
      • Die Funktion als Treuhänder bzw. die Übernahme einer Treuhandschaft
      • Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für Dritte, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die aber trotzdem den internationalen Standards und diversen Offenlegungspflichten unterliegT
  • Versicherungsvermittler, die im Bereich Anlagensicherung, Lebensversicherung tätig sind
GeldwäscheGewerbe
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