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Registrierkassenpflicht – Nachschau durch die Finanzverwaltung

19. Januar 2016BZG Steuertipps

Seit Jänner 2016 führt der Außendienst der Finanzverwaltung bei Unternehmen Nachschauen hinsichtlich der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht im Sinne von „Infomieren und Beraten“ durch. – Diese können auch durchgeführt werden,ohne den steuerlichen Vertreter zu informieren.

Wir empfehlen Ihnen im Falle einer überraschenden und spontanen Registrierkassen-Nachschau:

  • Bewahren Sie Ruhe, fordern Sie die Finanzverwaltung auf ihnen den Dienstausweis zu zeigen und fragen Sie nach dem Grund des Besuchs.
  • Informieren Sie unverzüglich ihren/ihre Steuerberater/in.
  • Falls Sie noch keine elektronische Registrierkasse, die nach den neuen Bestimmungen zulässig ist, im Einsatz haben, aber schon eine bestellt haben, dann händigen Sie der Finanzverwaltung die Bestätigung über die Bestellung aus.

Bitten Sie die Finanzverwaltung um Verständnis, falls Sie Fragen nicht exakt und sicher beantworten können mit dem Hinweis auf eine spätere Beantwortung gemeinsam mit ihrer steuerlichen Vertretung.

RegistrierkasseSteuerreformSteuertipp
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