Novellen zum GSVG machen den SVA Versicherten ab 1.Jänner 2016 das Leben leichter – und zwar Gewerbetreibenden ebenso wie Neuen Selbstständigen:
Mindestbeitragsgrundlage wird bei Krankenversicherung an ASVG – Geringfügigkeitsgrenze angeglichen. Entlastung für Selbstständige mit kleinem Einkommen! Der monatliche Mindestbeitrag sinkt von 55,39 € auf 31,80 € (40 %). Jährliche Ersparnis: bis zu 283 €. Schrittweise Anpassung der Mindestbeitragsgrundlage der Pensionsversicherung kommt ab 2018.
Neue Selbstständige: Schluss mit Unterschieden zwischen ausschließlich Selbstständigen und solchen, die weitere Erwerbstätigkeiten ausüben: Die Senkung der Mindestbeitragsgrundlage bringt einheitliche Versicherungsgrenzen und zwar in Höhe der 12-fachen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG. (2016 – voraussichtlich 4.988,64 €)
Plus: Sie haben doch mehr verdient als die Versicherungsgrenze? Dann binnen acht Wochen nach Steuerbescheid die Überschreitung melden und einen Beitragszuschlag vermeiden.
Flexiblere Regeln für die vorläufige Beitragsgrundlage – ab 2016 wird´s leichter: Versicherte können ab 2016 bis Ende des Beitragsjahres auch eine Erhöhung der vorläufigen Beitragsgrundlage beantragen und so etwaige Nachzahl – Quälerei vermeiden. Achtung: Erhöhung wie auch Senkung können sich auf Krankenversicherung und Pension auswirken!
Ab 2016 gibt es die Möglichkeit der monatlichen Beitragszahlung (Beantragung erforderlich!).
Mehr Infos zu all diesen Neuerungen erhalten Sie in ihrer SVA Landesstelle und im nächsten Magazin Gsundheit! (Versand 18.11.2015)