BZG Steuerberatung GmbH

02985 2656office@bzg.at3571 Gars am Kamp, Wienerstraße 113a
Mo-Do, 08:00 - 16:30 und Fr 08:00 - 12:00
BZG Steuerberatung GmbH
BZG Steuerberatung GmbH
Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung
  • Start
  • Leistungen
    • Erstberatung
    • Steuerberatung
    • Unternehmensberatung
    • Sonderberatung
    • Wirtschaftsprüfung – in Kooperation mit der Groiß Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH
  • Angebote
    • Preise Buchhaltung
    • Preise Lohnverrechnung
    • Stundensätze
    • Jahresabschluss
  • Service
    • Steuernews
    • Klienteninfo
    • Externe Infos und Links
    • Online-Rechner
    • UID-Nummer prüfen
    • EPU – Förderprogramm
  • Kanzlei
    • Philosophie
    • Team
    • Jobs
    • Partner
    • Kooperationen
  • Kontakt
    • Kontakt
    • AAB
    • Datenschutzerklärung
    • Impressum
Menu zurück  
 
Facebook

Passt die gewählte Rechtsform immer noch?

25. Januar 2017Steuernews

Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Auch andere Aspekte könnten einen Wechsel der Rechtsform attraktiv machen.

Für die Wahl der Rechtsform stehen Einzelunternehmen, Personengesellschaften (z.B. OG, KG), Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Mischformen zur Auswahl (z.B. GmbH & Co KG). Bei der Wahl der geeigneten Rechtsform sollten insbesondere abgabenrechtliche (z.B. Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht), gesellschaftsrechtliche (z.B. Haftung, Publizitätsvorschriften, Organisationsvorschriften) und betriebswirtschaftliche Kriterien (z.B. Finanzierungsmöglichkeiten, Kosten, Image der Rechtsform) berücksichtigt werden.

Kapitalgesellschaft kann steuerliche Belastung reduzieren

Ertragsteuerlich ist vor allem zwischen Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Während bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der progressive Einkommensteuertarif mit einem Grenzsteuersatz bis zu 55% zur Anwendung gelangt, unterliegen Gewinne bei Kapitalgesellschaften, welche zur Gänze an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, auf Ebene der Gesellschaft der 25%-igen Körperschaftsteuer und auf Ebene der Gesellschafter der 27,5%-igen Kapitalertragsteuer (somit insgesamt einer 45,625%-igen ertragsteuerlichen Belastung). Bei hohen Gewinnen kann daher mithilfe der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft im Allgemeinen die steuerliche Belastung reduziert werden.

Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften vorzuziehen?

Allerdings sind aus ertragsteuerlicher Sicht das Einzelunternehmen bzw. die Personengesellschaften in bestimmten Fällen der Kapitalgesellschaft vorzuziehen. Dies trifft insbesondere bei niedrigen Gewinnen zu, da der Grundfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften zustehen. Weiters fällt etwa bei der Veräußerung von Immobilienvermögen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaft Immobilienertragsteuer in Höhe von 30% an, während bei Kapitalgesellschaften in der Regel wieder eine Belastung im Ausmaß von 45,625% (25% KöSt + 27,5% KESt) entsteht. Auch bei der Veräußerung von Kapitalvermögen steht der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften grundsätzlich wieder die 2-stufige Besteuerung (KöSt + KESt) bei Kapitalgesellschaften gegenüber.

Hohe Kreditfinanzierung

Bei einer hohen Kreditfinanzierung wird hingegen häufig eine Kapitalgesellschaft vorteilhafter sein, da die Gewinne bei Kapitalgesellschaften auf Ebene der Gesellschaft nur zu 25% besteuert werden, im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif von bis zu 55% bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, weshalb nach Steuern höhere Beträge für die Tilgung der Kredite zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sind bei einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zu Einzelunternehmen und Personengesellschaften in der Regel kürzere Kreditlaufzeiten möglich, obwohl der Gewinn vor Steuern in derselben Höhe wie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erzielt wird.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform sollte nicht ausschließlich aus ertragsteuerlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Im Einzelfall kann es sich jedenfalls lohnen, einen Wechsel der bestehenden Rechtsform in Erwägung zu ziehen. Hierbei unterstützen wir Sie gerne!

GesellschaftsrechtGewerbeKapitalgesellschaftenKlein- und MittelbetriebeKreditSteuernewsUnternehmensrecht
Ähnliche Beiträge
Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
12. April 2018
Betriebsverkauf im Pensionsfall
12. April 2018
Spendensammelvereine können abgabenrechtlich begünstigt sein
6. April 2018
Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum
6. April 2018
Home-Office in Österreich als inländische Betriebsstätte?
27. März 2018
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
27. März 2018
Suche
Aktuelles
  • Betriebsverkauf im Pensionsfall
    12. April 2018
  • Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
    12. April 2018
  • Spendensammelvereine können abgabenrechtlich begünstigt sein
    6. April 2018
  • Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum
    6. April 2018
  • Home-Office in Österreich als inländische Betriebsstätte?
    27. März 2018
Themen
Abschreibung für Abnutzung Arbeitsrecht Buchhaltung Einkommensteuer Finanz Gesellschaftsrecht Grunderwerbsteuer Immobilien Investitionen Jahresabschluss Kapitalgesellschaften Klein- und Mittelbetriebe Körperschaftssteuer Lohnverrechnung Registrierkasse Sonderausgaben Sozialversicherung Steuernews Steuerrecht Steuerreform Steuertipp Umsatzsteuer Unternehmensrecht Vermietung und Verpachtung Werbungskosten
Über uns

Wir bieten unseren Klienten umfassendes klassisches Steuerberatungsservice von Buchführung, Lohnverrechnung, Bilanzierung und Wirtschaftsprüfung bis zur Rechtsformberatung, Gründungs- und Liquidationsberatung, Firmenübergaben und Firmenübernahmen.
Steuernews
  • Betriebsverkauf im Pensionsfall
    12. April 2018
  • Befreiungsbescheid bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
    12. April 2018
  • Spendensammelvereine können abgabenrechtlich begünstigt sein
    6. April 2018
  • Umwandlung von schlichtem Miteigentum in Wohnungseigentum
    6. April 2018
  • Home-Office in Österreich als inländische Betriebsstätte?
    27. März 2018
BZG Steuertipps
  • Nationalrat beschließt Senkung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsbetriebe!
    27. März 2018
  • FinanzOnline: Wo finde ich meinen Lohnzettel 2017?
    28. Februar 2018
  • Fortbildungsmeldung – Meldungen für 2017 bis spätestens 31.03.2018
    15. Februar 2018
  • Registrierkasse und Jahreswechsel – Was muss beachtet werden?
    18. Dezember 2017
  • Keine Mietvertragsgebühr mehr für Wohnungen!
    22. November 2017
Schlagwörter
Abschreibung für Abnutzung Arbeitsrecht Buchhaltung Einkommensteuer Finanz Gesellschaftsrecht Grunderwerbsteuer Immobilien Investitionen Jahresabschluss Kapitalgesellschaften Klein- und Mittelbetriebe Körperschaftssteuer Lohnverrechnung Registrierkasse Sonderausgaben Sozialversicherung Steuernews Steuerrecht Steuerreform Steuertipp Umsatzsteuer Unternehmensrecht Vermietung und Verpachtung Werbungskosten
© BZG Steuerberatung GmbH - Wienerstraße 113a, 3517 Gars am Kamp - Tel. 02985 2656 - Email: office@bzg.at - Impressum - Datenschutzerklärung | Webdesign linomedia
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.AkzeptierenDatenschutzerklärung