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Einsichtnahme in das Kontenregister

22. März 2017Steuernews

Seit Oktober 2016 kann in das zentrale Kontenregister Einsicht genommen werden, das vom Finanzministerium geführt wird und Informationen über äußere Kontodaten beinhaltet.

Die Kontodaten betreffen etwa Konto- bzw. Depotnummer und Bezeichnung des Kontos (Giro-, Einlagen-, Depot- oder Bausparkonto), Tag der Eröffnung und Auflösung, Kontoinhaber, vertretungsbefugte Personen, Treugeber oder wirtschaftlicher Eigentümer. Kontostände sind nicht im Kontenregister erfasst. Um Einsicht in die inneren Kontendaten zu erhalten, ist eine richterliche Verfügung notwendig.

Einsicht in eigene Konten

Jeder Steuerpflichtige kann über FinanzOnline („Abfragen → Kontenregister“) selbst nachsehen, welche Konten im Kontenregister erfasst und ihm zugeordnet sind. Die Abfrage der Konten kann nur der betroffene Steuerpflichtige selbst durchführen, Parteienvertretern oder anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu. Steuerberater können selbst bei erteilter Vollmacht und Beauftragung durch den Abgabepflichtigen keine Abfrage durchführen.

Unser Tipp: Sie sollten selbst eine Abfrage im Kontenregister durchführen, um zu wissen, welche Daten erfasst sind. Falls die im Kontenregister enthaltenen Daten nicht korrekt sind, sollte eine Bearbeitung oder Änderung der Daten, welche nur mittelbar über die konten- bzw. depotführende Bank erfolgen kann, veranlasst werden.

Einsicht in fremde Konten

Einsicht in das Kontenregister dürfen neben den bisherigen Berechtigten (für strafrechtliche Zwecke: Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, für finanzstrafrechtliche Zwecke: Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht) nun auch Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht für abgabenrechtliche Zwecke nehmen.

Beim jährlichen Veranlagungsverfahren (Veranlagung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) ist eine Einsichtnahme von Seiten der Abgabenbehörde nur dann gestattet, wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Dies bedeutet, dass die von der Abgabenbehörde benötigten Informationen primär im Wege der Befragung zu erlangen sind. Erst dann, wenn die Informationen vom Abgabepflichtigen nicht zu erhalten sind, darf eine Abfrage im Kontenregister durchgeführt werden.

Außenprüfungen: Abfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen

Bei Außenprüfungen (Betriebsprüfung, Gebührenprüfung, Liquiditätsprüfung, Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben) und Umsatzsteuersonderprüfungen ist hingegen bereits eine Abfrage im Rahmen der Prüfungsvorbereitungen erlaubt, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist. In der Praxis wird dies bereits durchgeführt. Dies gilt jedoch nur, wenn es sich um einen Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr (bzw. 6 Monaten im Fall einer Umsatzsonderprüfung) handelt. Zu Beginn der Prüfung wird das Ergebnis der Abfrage dem Abgabenpflichtigen mitgeteilt und dieser hat zu jedem Konto festzuhalten, ob es dem betrieblichen oder nichtbetrieblichen Umfeld zuzuordnen ist. Auch aus diesem Grund ist eine vom Abgabepflichtigen selbst durchgeführte Abfrage und Analyse der Konten vor Prüfungsbeginn hilfreich.

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